Bauherren bekommen jetzt mehr Rechte

Am 09.03.2017 hat der Bundestag eine Reform des Bauvertragsrechtes verabschiedet, dass insbesondere privaten Bauherren mehr Rechte zuspricht und diese vor bösen Überrraschungen beim Hausbau schützen soll.

Der Bundestag führt mit der Reform des Bauvertragsrechtes quasi den Verbraucherschutz jetzt auch beim Hausbau ein, denn bislang gab es den im Bauvertragsrecht nicht wirklich bzw. nur in Teilen. Ziel ist es, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen, die Verbraucher beispielsweise vor den Folgen von Bauverzögerungen oder Mängeln in der Ausführung zu schützen. Bislang führte das Fehlen entsprechender Regelungen dazu, dass Bauherr und Bauunternehmen häufig den Gang zum Gericht antreten mussten.Bauvertragsrechtsrecht und Verbraucherschutz neu geregelt

Es werden jetzt spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten-/Ingenieurvertrag und den in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt. Dem auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauvertrag soll insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen werden:

  • Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
  • Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund.

Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen eingeführt. Letzters soll Bauherren vor allem bei einer Insolvenz des Bauunternehmens schützen und verhindern, dass Bauherren mehr zahlen als es der tatsächliche Bautenstand hergibt.

Das Recht der Mängelhaftung wird zudem an die Rechtsprechung des EuGH angepasst (Urteil vom 16. Juni 2011 – C 65/09 und C 87/09). Dies betrifft insbesondere die Kosten für den Aus- und Einbau von mangelhaften Baumaterialien. Die bislang nur für Verbraucher gültige Regelung, dass der Lieferant bzw. Handwerker die ggf. anfallenden Kosten für den Aus- und Einbau tragen muss, wird jetzt auch auf Unternehmer ausgeweitet.

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